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Geoblocking-Verbot – worauf deutsche Onlinehändler jetzt achten sollten

Wer als Schweizer Endkunde bei einem ausländischen Online-Shop bestellen möchte, wird oft ungefragt automatisch auf die Schweizer Version des jeweiligen Anbieters umgeleitet. Diese Technik wird als Geoblocking bezeichnet und soll die Schweizer Kunden daran hindern, länderspezifische Versionen der Internetadresse des jeweiligen Shops zu erreichen. Außerdem beinhaltet Geoblocking laut Schweizer Bundesrecht eine Form der Diskriminierung in Bezug auf den Preis und die Zahlungsmittel.

Doch damit soll jetzt Schluss sein. Bereits Am 1. Januar 2022 trat eine Gesetzesänderung in Kraft (Art. 3a im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die „unlautere Verkaufsmethoden“ verbieten soll.

Doch welche Auswirkungen hat die Geoblocking-Verordnung auf die deutschen Händler? Welche Aspekte sind tatsächlich relevant?

Weiterleitungsanfrage via Pop-up auf Smartphone

Zwar ist es immer noch zulässig, alternative Shops mit anderen Preisen und Angeboten zu unterhalten, jedoch dürfen die Händler ihre Inhalte nicht länger blockieren und müssen uneingeschränkten Zugang zu der originalen Version der Webseite gewähren. Allerdings bleibt eine Weiterleitung im Ausnahmefall erlaubt, zum Beispiel falls der Kunde diese vorher ausdrücklich legitimiert hat. Diese Legitimation kann sich der Händler zum Beispiel über ein Popup-Fenster von dem Besucher der Internetseite einholen.

Wichtig ist: Auch wenn die regionale Sperrung der Inhalte mit der Verordnung verboten wurde, sind die deutschen Händler weiterhin nicht verpflichtet in die Schweiz zu liefern. Die Lieferung an eine Adresse im entsprechenden Land darf allerdings nicht verwehrt werden. Dazu gehört die Zustellung an Abholstationen oder Dienstleister wie MeinEinkauf.ch, welche die erworbenen Produkte fertig verzollen und gegen eine fixe Servicegebühr an den des Schweizer Endkunden aus Deutschland in die Schweiz weiterversenden.

Die Verordnung bezieht sich ebenfalls auf die Preise und die Zahlungsmethoden. Solange der Händler bestimmte Zahlungsmittel akzeptiert, müssen alle Kunden, unabhängig von der Herkunft, die gleichen Zahlungsmethoden verwenden können. So sind die deutschen Händler beispielsweise dazu verpflichtet, trotz erhöhter Gebühren, PayPal als Zahlungsmittel für Schweizer Kunden anzubieten, sofern der Händler diese Zahlungsmethode grundsätzlich akzeptiert. Schweizer Verbraucher müssen also auf ausländischen Webseiten gleichbehandelt werden. Jedoch ist der deutsche Online-Händler nicht dazu verpflichtet, den Preis auf schweizerischen Versionen der jeweiligen Webseiten anzupassen: Abgaben, erhöhte Auslagen durch den Zoll oder Einfuhrabgaben können weiterhin indirekt auf den Kunden übertragen werden. Das bedeutet für den Händler also, dass die Preise in .ch-Shops für die Schweizer weiterhin inklusive entsprechendem Markup kalkuliert werden können - was bereits vor der Gesetzesänderung der Fall war.

Während der konventionelle Handel durch die Coronakrise einen enormen Rückgang erfährt, hat der Online-Handel in der Zeit einen merklichen Boost erfahren. Zukünftigen Prognosen zufolge lässt sich daran auch kein Abbruch erkennen!

Die neue Verordnung bedeutet dabei also sicherlich kein Hindernis für die deutschen Händler, welche vorhaben den Schweizer Markt zu beliefern. Mit der richtigen Lösung lohnt es sich definitiv einen .ch-Shop zu betreiben und den Endkunden mit schnellen Lieferzeiten und einer transparenten Preisstruktur zu überzeugen. Für weitere Informationen dazu, wenden Sie sich einfach an MeinEinkauf.ch.